Mo, 21. August 2023
hier: Rückerstattung der zu viel bezahlten Anwohnerparkgebühren
Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister Horn,
unsere Fraktion wurde mehrfach darauf angesprochen, bzw. darüber informiert, dass bis zum heutigen Tag offensichtlich die zur Erstattung anstehenden Gebühren für das Anwohnerparken nicht an die betroffenen Antragstellenden überwiesen wurden. Seit der Ankündigung der Verwaltung sind nahezu zwei Monate verstrichen, seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts deutlich mehr als zwei Monate.
Wir bitten Sie, uns kurzfristig über den Bearbeitungsstand sowie die Anzahl der gestellten Anträge, aufgegliedert in bearbeitet/erstattet/unbearbeitet, zu informieren.
Bitte teilen Sie uns auch mit, aus welchen Gründen die Bearbeitung einen so langen Zeitraum in Anspruch nimmt, und wann mit der Erstattung, bzw. dem Abschluss des Erstattungsverfahrens gerechnet werden kann.
Gegebenenfalls bitten wir zu prüfen, ob die Beauftragung eines externen Dienstleisters für das Rückerstattungsverfahren zweckmäßig und angezeigt ist.
Wir bedanken uns für eine möglichst kurzfristige Antwort
Mit freundlichen Grüßen
Zügige Rückerstattung der Anwohnerparkgebühr
Anfrage nach § 24 Abs. 4 GemO zu Sachthemen außerhalb von Sitzungenhier: Rückerstattung der zu viel bezahlten Anwohnerparkgebühren
Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister Horn,
unsere Fraktion wurde mehrfach darauf angesprochen, bzw. darüber informiert, dass bis zum heutigen Tag offensichtlich die zur Erstattung anstehenden Gebühren für das Anwohnerparken nicht an die betroffenen Antragstellenden überwiesen wurden. Seit der Ankündigung der Verwaltung sind nahezu zwei Monate verstrichen, seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts deutlich mehr als zwei Monate.
Wir bitten Sie, uns kurzfristig über den Bearbeitungsstand sowie die Anzahl der gestellten Anträge, aufgegliedert in bearbeitet/erstattet/unbearbeitet, zu informieren.
Bitte teilen Sie uns auch mit, aus welchen Gründen die Bearbeitung einen so langen Zeitraum in Anspruch nimmt, und wann mit der Erstattung, bzw. dem Abschluss des Erstattungsverfahrens gerechnet werden kann.
Gegebenenfalls bitten wir zu prüfen, ob die Beauftragung eines externen Dienstleisters für das Rückerstattungsverfahren zweckmäßig und angezeigt ist.
Wir bedanken uns für eine möglichst kurzfristige Antwort
Mit freundlichen Grüßen